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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der thermohauser GmbH

(Stand: 15.03.2021)

TEIL 1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunden"). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die AGB gelten insbesondere für Geschäftsbeziehungen, bei denen der Kunde

  • a. den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Waren") – ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB) – und/oder
  • b. die Erbringung von Reparaturserviceleistungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen ("Werke")

in Auftrag gibt. Mit "Leistungen" bezeichnen diese AGB jede Form unserer Tätigkeit, soweit nicht der Begriff ausdrücklich anders beschrieben wird.

1.3. Unsere AGB bestehen aus drei Teilen. Teil 1 regelt die allgemeinen Bedingungen, während Teil 2 besondere Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren und Teil 3 besondere Bedingungen für Werke regelt.

1.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden informieren.

1.5. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Änderungen in technischer Ausführung, Form, Farbgebung und Gewicht bleiben vorbehalten, soweit es die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigt und für den Kunden zumutbar ist.

2.2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Produkte erwerben bzw. die angeforderten Werke oder sonstige Leistungen in Auftrag geben zu wollen. Soweit sich aus dem in der Bestellung bzw. Anforderung liegenden Vertragsangebot nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Dies erfolgt schriftlich bzw. in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware. Die Rechnungserstellung ist einer Annahme der Bestellung gleichzusetzen.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferung bzw. Leistung ist unsere Auftragsbestätigung – sofern erfolgt – einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Nebenabreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bzw. in Textform bestätigt sind. Durch die Auftragsbestätigung werden mündlichen Nebenabreden ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. Teil 1 Ziffer 1.6 der AGB bleibt unberührt.

2.4. Jeder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wenn wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abschließen. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Waren werden wir den Kunden unverzüglich informieren und, soweit bereits eine Gegenleistung an uns geleistet wurde, dem Kunden diese unverzüglich erstatten.

2.5. An allen Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstigen Warenbeschreibungen oder Unterlagen – auch an solchen in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

2.6. Soweit wir dem Kunden Bild- und Textmaterial für Kataloge und ähnliches Werbematerial zur Verfügung stellen, behalten wir uns ebenfalls sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte ausdrücklich vor. Der Kunde darf dieses Material nur mit unserer – jederzeit widerruflichen – schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben. Die Weitergabe des Bild- und Textmaterials darf nur in der Form von Katalogen und geschäftsüblichem Werbematerial eingesetzt werden. Eine Veränderung und/oder Ergänzung ist ohne unsere Genehmigung unzulässig.

3. LIEFERFRIST, VERZUG

3.1. Liefertermine oder Leistungsfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

3.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Epidemie oder Pandemie, entbinden uns – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung und verlängern in angemessenen Rahmen eine verbindlich vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Störung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei (3) Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es trifft uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Grundsätzlich gelten unsere jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, soweit wir im Einzelfall keinen abweichenden Preis angeboten haben. Solche Preisangebote sind nur für die Dauer von dreißig (30) Tagen ab deren Datum bindend. Nach Vertragsschluss sind Preisänderungen für den Fall vorbehalten und zulässig, dass die Material- und Gestehungskosten sich seit Vertragsschluss um mehr als 5 % erhöht haben.

4.2. Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für bestimmte Werkzeuge oder Materialien und Kosten für Leistungen Dritter sowie alle weiteren mittelbaren Aufwendungen sind separat und im Voraus zu erstatten, sofern schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Sämtliche Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich in Euro ab Werk Uhingen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Tatsächlich anfallende Verpackungs-, Versand-, oder Transportkosten der Lieferung und einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

4.4. Bei Erstkunden und bei laufender Geschäftsbeziehung unter sechs (6) Monaten erfolgt die Leistung gegen Vorauszahlung, nach Ablauf dieses Zeitraumes auf Rechnung.

4.5. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, nach Lieferung bzw. Erhalt der Ware innerhalb von vierzehn (14) Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.

4.7. Befindet sich der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs.2 BGB) zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit rechtskräftig festgestellt, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

4.9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. HAFTUNG

5.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.3. Die sich aus Teil 1 Ziffer 5.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

5.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Kunden aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5.5. Kommen wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, kann unser Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von max. 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind im Falle unseres Verzugs, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Konflikt- bzw. Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

6.2. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch befugt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

6.3. Diese AGB liegen dem Kunden in deutscher und in englischer Fassung vor. Soweit sich eine Abweichung ergibt, ist der deutsche Text maßgeblich.

6.4. Sollten der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

TEIL 2 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VERKAUF UND LIEFERUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese besonderen Bedingungen für Verkauf und Lieferungen ("Verkaufsbedingungen") gelten zusätzlich zu den AGB, soweit wir uns zur Lieferung von Waren an den Kunden verpflichten (§ 433 ff. BGB). Die Verkaufsbedingungen gelten auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 650 BGB).

1.2. Sollten sich im Einzelfall die Verkaufsbedingungen und die AGB widersprechen, so gehen die Verkaufsbedingungen vor, soweit dies zur Auflösung des Widerspruchs erforderlich ist.

2. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG

2.1. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

2.2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2.3. Verpackung wird, falls nichts anderes vereinbart ist, zum Selbstkostenpreis berechnet. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

2.4. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt ("Versendungskauf"). Abweichend von Teil 1 Ziffer 3.1 beziehen sich die Liefertermine beim Versendungskauf auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ("Transportperson"). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen. Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir jedoch die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei im Einzelfall vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

2.5. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegen zu nehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über; beim Versendungskauf jedoch schon mit der Übergabe der Sache an die Transportperson. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Für Beschädigungen auf dem Transport haften wir nicht. Dafür sind seitens des Empfängers die Bahn, Post oder der Spediteur sofort nach Eingang der Sendung haftbar zu machen. Werden uns Versandschäden gemeldet, so können diese zur Weiterleitung an die Transportperson nur berücksichtigt werden, wenn uns die Mitteilung spätestens fünf (5) Tage nach Auslieferung der Sendung vorliegt. Soweit der Erfüllungsort von dem in Teil 2 Ziffer 2.1 festgelegten Grundsatz abweicht und/oder der Transport zu einem anderen Ort als dem in Teil 2 Ziffer 2.1 genannten aus einem sonstigen Grund auf unsere Kosten und/oder Risiko erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die Verpackung der Ware bei der Anlieferung durch Bahn, Post oder Spediteur auf Schadstellen zu prüfen, etwaige Beschädigungen schriftlich festzuhalten und sich dies durch die Transportperson bestätigen zu lassen, um die Rechte zur Geltendmachung eventueller Transportschäden zu wahren.

2.6. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Dem Kunden werden, beginnend einen (1) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens in Höhe von 0,5% des Rechnungsnettobetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über die Liefergegenstände zu verfügen. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.

2.7. Verzögert sich unsere Lieferung, ist der Kunde zum Rücktritt nur berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3. BESCHAFFENHEIT, RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN, UNTERSUCHUNGSPFLICHT

3.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

3.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des etwaigen Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

3.4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von spätestens fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich bzw. in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Kunde hat die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

3.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

3.7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

3.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

3.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

3.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

3.11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Teil 1 Ziffer 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

3.12. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Waren oder für die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.

3.13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Teil 1 Ziffer 5 dieser AGB.

3.14. Soweit wir ausnahmsweise – wenn kein Mangel an der Ware vorhanden ist – einer Rückabwicklung des Kaufgeschäfts zustimmen, hat der Kunde die Ware originalverpackt an uns zurück zu senden und einen Abstand von 15 % der Netto-Kaufsumme zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Ein Anspruch auf eine solche Rückabwicklung besteht nicht; für Sonderanfertigungen (d.h. Ware, die nach Kundenwunsch angepasst oder individuell hergestellt wurde) wird sie in keinem Fall angeboten.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, die uns jetzt oder zukünftig zustehen, vor („Vorbehaltsware“).

4.2. Falls der Kunde sich vertragswidrig verhält oder in Zahlungsverzug gerät, sind wir befugt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

4.3. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, bis sie durch vollständige Zahlung in sein Eigentum übergeht.

4.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Unternehmer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Unternehmer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen unmittelbar an uns zu bewirken, solange noch Forderungen von uns gegen den Unternehmer bestehen. Der Unternehmer verpflichtet sich, den eingezogenen Betrag an uns weiterzuleiten in Höhe unseres Rechnungsbetrags. Gleichzeitig ermächtigt uns der Unternehmer, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, diesen Selbsteinzug vorzunehmen.

4.5. Der Kunde ist verpflichtet, bei Weiterverkauf oder Abgabe der Vorbehaltswaren die jeweils einschlägigen Gesetze, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, einzuhalten.

4.6. Falls der Kunde be- oder verarbeitet, wird er dies nur in unserem Namen und in unserem Auftrag tun. Er verpflichtet sich, seine Geschäftspartner hierauf hinzuweisen. Wir erwerben Miteigentum an einer durch Verarbeitung mit einer fremden Sache entstandenen neuen Sache. Unser Miteigentum entspricht dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Sachen. Das Gleiche gilt im Falle der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns. Für den Fall der Weiterveräußerung einer daher in unserem Miteigentum stehenden Sache erfolgt die Forderungsabtretung im Sinne von Teil 2 Ziffer 4.4 anteilig im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zum Wert des Miteigentumsanteils weiterer Eigentumsvorbehaltslieferanten.

4.7. Etwaige Beschädigungen oder Zerstörungen der Vorbehaltsware sowie Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware, hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, uns bei einer solchen Maßnahme im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen und die uns zur Last fallenden angemessenen Interventionskosten zu tragen. Das Gleiche gilt, falls die Ware in den Besitz eines Dritten wechselt. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

4.8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

4.9. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits, ist es dem Kunden untersagt, unsere geschützten Marken für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Waren zu verwenden.

5. VERJÄHRUNG

5.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder in den Sonderbedingungen für „Thermo Tower“ nichts anderes bestimmt ist.

5.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

TEIL 3: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKE

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die besonderen Bedingungen für die Herstellung eines Werkes ("Bedingungen für Werke") gelten zusätzlich zu den vorstehenden AGB, soweit der Kunde die Erstellung eines Werkes als bestimmten Erfolg (§§ 631 ff. BGB) wünscht und wir uns zur Herbeiführung des Werkes ausdrücklich verpflichten.

1.2. Sollten sich im Einzelfall die Bedingungen für Werke und die AGB widersprechen, so gehen die Bedingungen für Werke vor, soweit dies zur Auflösung des Widerspruches erforderlich ist.

2. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG

2.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung des Werks trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

2.2. Nimmt der Kunde das Werk nicht ab, obwohl das Werk vertragsgemäß ist, sind wir berechtigt, die Abnahme durch den Kunden innerhalb einer angemessenen, von uns festgelegten zusätzlichen Frist zu verlangen. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist ab, gilt das Werk als abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme und Teil 2 Ziffern 2.5 und 2.6 zum Annahmeverzug bei unterbliebener Abnahme entsprechend.

2.3. Verzögert sich die Herstellung des von uns zu erstellenden Werks, ist der Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Herstellung des versprochenen Werkes erfolglos verstrichen ist.

3. BESCHAFFENHEIT, RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN, UNTERSUCHUNGSPFLICHT

3.1. Wir unternehmen wirtschaftlich angemessene Anstrengungen nach dem jeweils letzten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, um dem Kunden das Werk wie von den Parteien vereinbart zur Verfügung zu stellen. Soweit vertraglich nichts anders vereinbart, schulden wir ein Werk, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann. Wir gewähren dabei lediglich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit qualifiziertem Personal, nicht aber die Eignung des Werks für einen bestimmten Zweck oder die weitere Bearbeitung oder Nutzung des Werks durch den Kunden, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

3.2. Die bedingungslose Abnahme des Werks schließt alle Rechte und Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert uns nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über diesen Mangel.

3.3. Die Rechte des Kunden bei Vorliegen von Mängeln des Werkes bestimmen sich entsprechend den Regelungen von Teil 2 Ziffer 3.

4. VERJÄHRUNG

4.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Abweichend von § 634a Abs.1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Abnahme.

4.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Werkleistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

GEWÄHRLEISTUNG, REPARATURSERVICES UND SERVICEPAKET PLUS FÜR „THERMO TOWER“

Folgende Bedingungen gelten vorranging vor unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) im Falle eines Kaufs eines „Thermo Tower“ bei uns. Unsere AGB finden weiterhin daneben Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

1. GEWÄHRLEISTUNG

1.1. Für unsere Waren „Thermo Tower“ gewährleisten wir die Konformität der „Thermo Tower“ mit den ihnen beigefügten Wareninformationen. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung, Behandlung oder mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter (Teil 2 Ziffer 3.12 AGB).

1.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und Teil 2 Ziffer 5.1 unserer AGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang („Gewährleistungsfrist“).

1.3. Wenn ein Mangel an einem „Thermo Tower“ innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt hat der Kunde uns dies telefonisch oder über die Internetseite www.Repair-24.de mitzuteilen.

1.4. Wir werden uns bemühen den mangelhaften „Thermo Tower“ innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Eingang der Meldung bei uns beim Kunden abzuholen. 1

.5. Den Servicestatus der Reparatur kann der Kunde jederzeit über www.Repair-24.de abrufen.

1.6. Die Reparatur sowie deren Abwicklung erfolgt durch einen von uns beauftragten Dritten. Unsere AGB finden entsprechende Anwendung.

1.7. Auf Anforderung des Kunden werden wir für die Zeit der jeweiligen Reparatur ein gleichwertiges Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.

1.8. Die Rücksendung des reparierten „Thermo Tower“ sowie die Abholung des Austauschgeräts erfolgt im Anschluss an die Reparatur durch uns oder einen von uns beauftragen Dritten.

1.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen im Hinblick auf die „Thermo Tower“, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, innerhalb der Gewährleistungsfrist tragen wir. Insbesondere erfolgt der Transport der „Thermo Tower“ stets in sicheren Transportbehältern auf unsere Kosten.

2. LEISTUNGEN AUßERHALB DER GEWÄHRLEISTUNGSFRIST

2.1. Tritt ein Mangel an einem „Thermo Tower“ nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auf, kann der Kunde uns diesen Mangel über die Internetseite www.Repair-24.de oder telefonisch mitteilen und einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur des jeweils defekten „Thermo Tower“ bei uns anfragen. Teil 1 Ziffer 4.1 unserer AGB gilt entsprechend.

2.2. Wir werden uns bemühen, den „Thermo Tower“ innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Erteilung des Auftrags gem. Ziffer 1.8 beim Kunden abzuholen.

2.3. Mit Erteilung des Reparaturauftrags durch den Kunden stellen wir dem Kunden auf dessen Anfrage ein gleichwertiges Austauschgerät für die Dauer der Reparatur gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 190,00 zzgl. USt pro Gerät zur Verfügung. Nach erfolgter Reparatur bzw. nach endgültigem Scheitern einer Reparatur werden wir das Austauschgerät beim Kunden abholen.

3. SERVICEPAKET PLUS

3.1. Der Kunde kann beim Kauf eines „Thermo Tower“ das „Servicepaket PLUS“ für einen Aufpreis von EUR 100,00 zzgl. USt. pro Gerät erwerben.

3.2. Bei Abschluss des „Servicepaket PLUS“ stellen wir dem Kunden auf dessen Anforderung im Falle einer erforderlichen Reparatur des jeweiligen „Thermo Tower“ während der Laufzeit des Servicepaket Plus gem. Ziffer 3.3 auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein vergleichbares Austauschgerät kostenlos zur Verfügung. Ziffern 1.4, 1.5 und 1.8. gelten entsprechend.

3.3. Die Laufzeit des Servicepaket PLUS beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Gefahrübergang des jeweiligen „Thermo Tower“.